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Mageta Preisliste

Verkaufs- und Lieferbedingungen I. Allgemeines (1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. (2) Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Nebenabreden müssen ebenfalls schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die telefonisch, fernschriftlich oder mündlich getroffen sind, sowie für alle Abänderungen bereits getätigter Geschäfte. An den erteilten Auftrag ist der Besteller gebunden. (3) Der Abschluss des Vertrages verpflichtet den Unternehmer, die versprochene Leistung zu erbringen, außer im Falle von Umständen, die er nicht zu vertreten hat. (4) Zwischen Besteller und Unternehmer gelten nur die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmers. Anders lautende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Unternehmer nur, wenn sie von diesem schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag beigefügt oder darin genannt sind. (5) Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns auch für die Zeit nach Vertragsabschluss vor. (6) Unsere technischen Beratungen sind unverbindlich. Maßgebend ist allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sofern sie nicht innerhalb 7 Tagen widersprochen worden ist. II. Preise (1) Unsere Preise gelten für die Dauer von 3 Monaten seit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform gem. Ziffer I. (2). (2) Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, nach unserer Wahl Zahlungsbedingungen zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten. III. Zahlung (1) Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in Euro und grundsätzlich ohne Abzug zu leisten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Unternehmer nicht ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist – soweit rechtlich zulässig – nicht möglich. (2) Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der Rechnung. Dabei wird unterstellt, dass unsere Rechnung spätestens am 3. Tage nach ihrem Datum eingegangen ist. Zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen, steht Ihnen ein Skontoabzug in Höhe von 2% zu. Andernfalls ist unsere Rechnung ohne Abzug spätestens bis zum 30. Tag voll zu begleichen. Der Skontoabzug entfällt, wenn sich der Besteller dem Unternehmer gegenüber mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen im Verzug befindet. (3) Für ausstehende Zahlungen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die üblichen Bankzinsen verlangt. (4) Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. (5) Alle Forderungen des Unternehmers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Unternehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner ist der Unternehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Teillieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (6) Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Unternehmer selbst zu leisten. Die Vertreter des Unternehmers sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn sie hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind. (7) Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt im Ermessen des Unternehmers. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. IV. Lieferzeit (1) Lieferfristen und Termine sind freibleibend. Ist eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Liefertermine setzen jedoch voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten klar stellt und Zahlung bei Fälligkeit leistet. (2) Unvorhergesehene Hindernisse, gleich wie, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Lieferanten eintreten, wie z.B. Betriebsstörungen, Außenstände, Aussperrungen u.ä., andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Wir werden solche Umstände unseren Kunden soweit wie möglich unverzüglich mitteilen. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitungen besteht nicht. (3) Bei unverbindlich vereinbarten Lieferfristen kann der Besteller dem Unternehmer drei Wochen nach Überschreiten dieses Termins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Liefert der Unternehmer innerhalb dieser Frist nicht, so kommt er in Verzug. Ein Verzugsschaden kann der Besteller neben der Lieferung allerdings nur dann verlangen, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann im Falle des Verzuges dem Unternehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die gleichen Rechte hat der Besteller bei Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist, es sei denn, dass der Verzug nach Abs. (2) ausgeschlossen ist. V. Versand und Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Personen auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Fahrzeuge und frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen Versandweg und Beförderung der Wahl des Unternehmers. (2) Muss eine Lieferung nach Abruf auf Wunsch des Bestellers hin gestoppt werden, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers. VI. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung (1) Der Unternehmer behält sich Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer Vorschriften und ähnliche Entwicklungen vor. (2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können (verdeckte Mängel) sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Mängelbeanstandungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung geltend zu machen. (3) Für berechtigte Beanstandungen übernimmt der Unternehmer die Gewährleistung im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen der Vorlieferanten. (4) Herstellung und Sortierung unserer Waren erfolgen nach der Werknorm unserer Lieferanten. Einteilung und Lieferung nach unserer Wahl. Den Beanstandungen müssen Lieferschein und Aufklebeetikett beigefügt werden. Überzeugen Sie sich bitte vor Inbetriebnahme von dem einwandfreien Zustand der gelieferten Produkte. (5) Sind Gewährleistungsansprüche begründet, so ist der Unternehmer nach seiner Wahl nur verpflichtet, Ersatz zu liefern oder in die Wandlung des Vertrages einzuwilligen oder nachzubessern. Etwaige weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen. Das bezieht sich insbesondere auf die Geltendmachung des mittelbaren Schadens. (6) Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf über die beanstandete Ware nicht verfügt werden. Der Unternehmer kann verlangen, dass die betreffende Ware auf Kosten des Bestellers ordnungsgemäß eingelagert wird. (7) Nimmt der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Veränderungen an dem Liefergegenstand vor, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche. VII. Eigentumsvorbehalt (1) Alle Lieferungen des Unternehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Besteller bezeichneten Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung des Unternehmers. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. (2) Der Besteller hat die gelieferten Waren des Unternehmers durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet die Ware für den Unternehmer. Bei Verarbeitung mit anderen dem Unternehmer nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Unternehmer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der vereinbarten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. (3) Der Besteller hat die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden schon jetzt an den Unternehmer abgetreten; dies gilt auch für die aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit fremden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer vertragsmäßig nachkommt. (4) Der Besteller tritt auch schon jetzt alle Ansprüche aus etwaigen Vermietung, Verpachtung oder Verleihung des Lieferobjektes bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehaltes des Unternehmers an diesen ab. (5) Über jede Veränderung im Besitzverhältnis oder Gefährdung des Eigentums des Unternehmers durch drohende Pfändung, Eingriffe Dritter usw. hat der Besteller unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten. Vollstreckungsbeamte sind auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen. Der Besteller haftet für alle Kosten und Schäden aus der Unterlassung obiger Meldungen oder Hinweise notwendiger Interventionen. (6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, alle gelieferten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wieder abzuholen. Für diesen Fall gestattet bereits jetzt der Besteller das Betreten der Geschäftsräume. (7) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in ausreichender Weise zu versichern. Er tritt schon jetzt etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an den Unternehmer ab. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. IX. Nichtigkeit Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie es dem Zweck des Vertrages und den Interessen der Vertragspartner am besten entspricht. Alle Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage und Mehrwertsteuer. Es besteht keine Möglichkeit einer Warenrücknahme. Wenn wir uns in Ausnahmefällen mit einer Warenrücknahme einverstanden erklären, werden 15% des Netto-Warenwertes als Rücknahmekosten berechnet. Auf Kleinbestellungen unter Euro 25,– wird ein Mindermengenzuschlag von Euro 5,– erhoben. Auf Anfrage liefern war auch alle Arten von Sonderausführungen (z.B. Sonderlängen bei Schläuchen, Sonderausführungen von Trichtern, Ventilatoren etc.) Es gilt die jeweils gültige, gesetzliche Gewährleistungspflicht. Bei der Planung von Anlagen reichen Sie uns bitte Ihre Grundrisszeichnungen ein. Wir erstellen Ihnen dann kostenlos und unverbindlich ein spezifiziertes Angebot.

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